AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Netway Media, Birger Krah & Philipp Kruse GbR
1. Gegenstand des Vertrags
1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur Netway Media, Birger Krah & Philipp Kruse Gbr, Frankfurter Straße 3a, 38122 Braunschweig, nachfolgend „Netway Media“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Partner“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Partners werden von Netway Media nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen Netway Media und dem Partner zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Partner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4.
Netway Media erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Webdesign und –programmierung, Marketing und Beratung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, Emails deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von Netway Media.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1.
Grundlage für jede Dienstleistung von Netway Media sowie Vertragsbestandteil ist neben dem Angebot und seinen Anlagen das vom Partner an Netway Media auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Partner Netway Media mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt Netway Media über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Partner innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung per Email, Fax oder Post übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Partner diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch für Netway Media entstehende Mehrkosten hat der Partner zu tragen.
2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Netway Media, das vom Partner beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Partner gegen Netway Media resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Partner wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1.
Der Partner erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von Netway Media im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Netway Media.
3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3.
Netway Media darf die von ihr entwickelten Internetprojekte, insbesondere Websites, angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Die Signierung kann durch einen Link auf die Agentur-Website im Zusammenhang mit einen Hinweis auf die erbrachten Leistungen im Impressum der Internetseite des Partners erfolgen. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Netway Media und dem Partner ausgeschlossen werden.
3.4.
Die Arbeiten von Netway Media dürfen vom Partner oder vom Partner beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig, insofern dem Partner keine schriftliche Zustimmung von Netway Media vorliegt. Bei Zuwiderhandlung steht Netway Media vom Partner ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Netway Media.
3.6.
Über den Umfang der Nutzung der durchgeführten Arbeiten steht Netway Media ein Auskunftsanspruch zu.
4. Vergütung
4.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Netway Media ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, so kann Netway Media dem Partner Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Partner nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Netway Media verfügbar sein. Werden die Abschlagszahlungen nicht innerhalb der in 4.1 vereinbarten Frist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gezahlt, so hat Netway Media das Recht, alle Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen. Vereinbarte Abgabetermine, Deadlines oder Meilensteine im Auftrag oder Projekt können von Netway Media entsprechend der entstandenden Wartezeit auf den Zahlungseingang, angepasst werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Abschlagszahlungen besteht nur, wenn Netway Media die vereinbarten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt.
4.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Partner und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden Netway Media alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und Netway Media wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.4.
Netway Media hat das Recht, sich für bereits vor der Auftragsvergabe durchgeführte Beratungstätigkeiten und Arbeiten, die zur Angebotserstellung oder Vorbereitung des Projektes durchgeführt wurden, vom Partner zu einem zuvor vereinbarten Stundensatz vergüten zu lassen. Dieses Recht gilt nur, wenn der Partner zuvor schriftlich per Email, Fax oder Post auf den Stundensatz und dieses Recht hingewiesen wurde. Netway Media besitzt dieses Recht auch, wenn der Auftrag vom Partner nicht vergeben wird.
4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5. Zusatzleistungen
5.1.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6. Geheimhaltungspflicht der Netway Media
6.1.
Netway Media ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Partner erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7. Pflichten des Partners
7.1.
Der Partner stellt Netway Media alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von Netway Media sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Partner zurückgegeben.
8. Gewährleistung und Haftung der Netway Media
8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Netway Media erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Partner getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Netway Media ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Partner stellt Netway Media von Ansprüchen Dritter frei, wenn Netway Media auf ausdrücklichen Wunsch des Partners gehandelt hat, obwohl sie dem Partner Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch Netway Media beim Partner hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form per Email, Fax oder Post zu erfolgen. Erachtet Netway Media für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Netway Media die Kosten hierfür der Partner.
8.2.
Netway Media haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Partners. Netway Media haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3.
Netway Media haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Netway Media wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag, der sich aus dem jeweiligen Auftrag für Netway Media ergibt. Die Haftung der Netway Media für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Netway Media nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1.
Der Partner verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von Netway Media verauslagt, so verpflichtet sich der Partner, diese an Netway Media gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
10. Leistungen Dritter
10.1.
Von Netway Media eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Netway Media. Der Partner verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von Netway Media eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von Netway Media weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Netway Media angefertigt werden, verbleiben bei Netway Media. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Partner nicht gefordert werden. Netway Media schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..
12. Media-Planung und Media-Durchführung
12.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Plaung und -Durchführung besorgt Netway Media nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet Netway Media dem Partner durch diese Leistungen nicht.
12.2.
Netway Media verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Partner weiter zu geben.
12.3.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist Netway Media nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Partner in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet Netway Media nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Partner gegen Netway Media entsteht dadurch nicht.
13. Vertragsdauer und Kündigungsfristen
13.1.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
14. Streitigkeiten
14.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Partner und Netway Media geteilt.
15. Mängelrüge
15.1.
Wenn der Partner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abwicklung des Auftrags etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel meldet, so gilt der Auftrag als endgültig abgenommen und abgewickelt.
15.2.
Sollte der Partner eine Dienstleistung komplett in Frage stellen, so muss diese Bemängelung durch ein von einem unabhängigen Dritten erstelltes, seriöses Gegengutachten untermauert werden.
15.3.
Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss Netway Media die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Sollte diese Nachbesserung nachweislich erfolglos bleiben, so hat der Partner das Recht auf Minderung oder Wandlung. In jedem Fall aber ist die Haftung auf die Höhe des betreffenden Auftrags begrenzt. Haftungen, die auf der Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritter basieren, übernimmt Netway Media nicht.
15.4.
Wenn die Lieferfrist unangemessen lange überschritten worden ist – hier gilt die individuell vereinbarte Lieferfrist als Richtwert – und Netway Media eine vom Partner schriftlich mitgeteilte, angemessene Nachfrist nicht einhalten konnte, ist der Partner zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt.
15.5.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Netway Media hat Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
15.6.
Weitergehende Ansprüche des Partners wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16. Schlussbestimmungen
16.1.
Der Partner ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
16.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Partner ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
16.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Braunschweig.
16.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Braunschweig, den 25.05.2011

